wusste, dass C.________ überhöhte Rechnungen stellen wird, liegen genauso wenig vor, wie Hinweise auf entsprechende Absprachen zwischen den Beschuldigten. Für die Kammer bleibt damit unklar, wie sie 2009 und 2010 genau zusammengewirkt haben sollen. Die wenigen Indizien, die auf ein betrügerisch motiviertes Handeln der Beschuldigten hinweisen, lassen auch gesamthaft keinen eindeutigen Schluss hinsichtlich der ungeklärte Frage zu, ob – und erst recht nicht darüber, wie und 152 wann – A.________ die Mitglieder des Ausschusses getäuscht hat.