Der zu viel bezahlte Betrag kann aber nicht genau bestimmt werden und selbst wenn die Kammer ermessensweise gewissen Annahmen träfe, könnte nicht mit genügender Sicherheit von einer derart grossen Differenz ausgegangen werden, dass sich diese nicht anders als durch betrügerische Absichten der Beteiligten erklären liesse. Gerade vor dem Hintergrund, dass offenbar – wie auch aus verschiedenen Protokollen von Versammlungen der MEG und von Sitzungen deren Ausschusses hervorgeht (vgl. z.B. pag.