Von etwas anderem kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Gutachter zur Beschränkung seines Aufwands fünf der zwanzig im Rahmen des Zivilverfahrens von der MEG als überteuert saniert bzw. umgebaut bezeichnete Werkteile mehr oder weniger willkürlich auswählte und nur diese begutachtete. Es bleibt damit unklar, ob er allenfalls Werkteile aussen vor liess, bei denen das Verdikt – erst recht unter Berücksichtigung der erwähnten, im Gutachten nicht berücksichtigten Kostenfaktoren – anders ausgefallen wäre.