Nachdem seiner Erinnerung mittels Vorhalt der entsprechenden Zahlungsbelege bzw. Rechnungen auf die Sprünge geholfen worden war, führte er aber – kongruent mit den Aussagen beider Beschuldigter (vgl. pag. C 05 001 006, Z. 187 ff.; pag. C 05 002 003, Z. 74 f.) – aus, damals die Bauleitung gemacht zu haben, wobei die BD.________ von C.________ verlangt habe, er müsse die Bauleitungskosten übernehmen, wenn er den Auftrag als Generalunternehmer wolle (pag. WSG 28 059, Z. 106 ff.). Von etwas anderem kann vorliegend nicht ausgegangen werden.