die entsprechenden Rechnungen nur vortäuschte, bestehen nicht. Insbesondere kann dies nicht daraus geschlossen werden, dass er sich vor der Vorinstanz zunächst nicht an solche Zahlungen erinnern können wollte (pag. WSG 28 058, Z. 76 ff.). Der damals 75-jährige, gesundheitlich angeschlagene BW.________ konnte sich nämlich auch sonst kaum mehr richtig an die Jahre zurückliegenden Ereignisse erinnern, was sich auch in seinen teilweise unpräzisen und vagen Aussagen zeigte. Nachdem seiner Erinnerung mittels Vorhalt der entsprechenden Zahlungsbelege bzw. Rechnungen auf die Sprünge geholfen worden war, führte er aber – kongruent mit den Aussagen beider Beschuldigter (vgl. pag.