3 15 1023]). Die Zahlungen betrafen, wie den Rechnungen von BW.________ in den Buchhaltungsunterlagen der AT.________AG entnommen werden kann (vgl. Order CC.________ AG, pag. 1023 0189, pag. 1004 0208 und 1011 0216), neben Beratungs- und Bauleitungshonoraren für das K.________ zumindest teilweise auch solche für die Liegenschaften an der DV._____strasse in L.________ sowie für das AB.________ AC.________, wo BW.________ ebenfalls tätig war. Konkrete Hinweise dafür, dass diese Zahlungen, wie von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft vermutet, eine Art Schmier- oder Schweigegeld darstellten und BW.________ die entsprechenden Rechnungen nur vortäuschte, bestehen nicht.