Die Argumentation von A.________, man habe die AT.________AG genommen, weil sich diese im Gegenzug verpflichtet habe, Mietverträge einzugehen und in einer Gesamtbetrachtung sei die Rechnung für die MEG aufgegangen, ist jedoch nicht zu widerlegen. Auch I.________ hielt an der Hauptverhandlung sinngemäss fest, er habe nichts dagegen gehabt, dass eine Thuner Firma beauftragt worden sei [pag. WSG 28 018, Z. 416 ff.]. Kommt hinzu, dass die Anklageschrift den Beschuldigten ja nicht vorwirft, man hätte nicht eine M.________er Firma engagieren dürfen. Folglich müssen angemessene Zuschläge für die Wegkosten berücksichtigt werden, denn diese fielen bei der AT.________AG effektiv an.