Damit relativierte er seine Zahlen in wesentlichem Umfang gleich selbst. Aus den oben zitierten Dokumenten ergibt sich nämlich, dass die AT.________AG, wie von den Beschuldigten geltend gemacht, tatsächlich Wochenendarbeit leisten musste [z.B. pag. WSG 32 670, 32 688, C 14 003 204], dass sie Rücksicht auf Schulen und andere Mieter nehmen musste [z.B. pag. WSG 32 586] und, dass sie zum Teil unter grossem Zeitdruck arbeiten und zudem Nachbesserungen erbringen musste. All diese Leistungen konnte sie nicht separat verrechnen, da Pauschalpreise vereinbart worden waren. Überdies ist auch zu berücksichtigen, dass C.________ die nicht unerheblichen Bauleitungskosten von BW.