O., 149 pag. 289]). Diese Vorgänge und ganz generell das Zusammenwirken der Beschuldigten im Zusammenhang mit den Liegenschaftsgeschäften zwischen der AT.________AG und der F.________, sind zwar durchaus ein Indiz dafür, dass die Beschuldigten auch bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Sanierungs- und Umbauarbeiten gemeinsame Sache gemacht und getäuscht haben könnten. Mangels des erwähnten Konnexes lassen sich aber hinsichtlich des strittigen Sachverhaltes keine konkreten Schlüsse daraus ziehen.