WSG 32 777 ff.), woraus auch der Beizug von Drittfirmen klar hervorgeht. Dass, wie es in der Anklageschrift den Beschuldigten vorgeworfen wird, der Beizug von Dritten nicht ersichtlich gewesen wäre, trifft also nicht zu. Zumal es ähnlich wie bei der H.________AG keine Hinweise darauf gibt, dass es seitens der MEG oder deren Ausschuss Vorgaben gegeben hätte, wie und durch wen die Arbeiten durchgeführt werden mussten, was auch nicht gross von Belang gewesen sein dürfte, solange die Arbeiten zeitgerecht und im Rahmen des Budgets erfolgten. Weiter illustrieren verschiedene E-Mails und Schreiben in den Akten, dass sich A.__