diese Unterlagen bewusst «versteckt» hätte, gibt es, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, nicht. Vielmehr wäre es in der Verantwortung der MEG gelegen, allenfalls für eine sinnvollere Ablage dieser Akten zu sorgen, zumal im Strafverfahren gar nie abgeklärt wurde, ob auch bei der Geschäftsstelle CK.________AG entsprechende Unterlagen vorhanden waren oder nicht. Es fanden wiederholt Bausitzungen statt, die schriftlich protokolliert wurden und an denen teilweise auch A.________ persönlich teilnahm (z.B. am 08.03.2010, pag. WSG 32 632 f.). Es liegt ein Bauprogramm zu diversen Umbauarbeiten vor (pag. WSG 32 777 ff.), woraus auch der Beizug von Drittfirmen klar hervorgeht.