Zu den Arbeiten, die die AT.________AG in den Jahren 2009 und 2010 am K.________ vornahm, exis- 148 tieren nicht nur Akontorechnungen und Rechnungen, sondern auch zahlreiche schriftliche Auftragsbestätigungen und Offerten. Diese wurden anlässlich der Hausdurchsuchung im AB.________ AC.________, von wo aus A.________ für seine diversen Mandate innerhalb der BD.________-Gruppe arbeitete, sichergestellt (pag. 3017 001 ff.). Konkrete Hinweise darauf, dass A.________ diese Unterlagen bewusst «versteckt» hätte, gibt es, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, nicht.