auch hier festzuhalten, dass die Arbeiten an einen einzigen Vertragspartner zu einem Pauschalpreis vergeben wurden. Somit kann aus der Tatsache, dass weniger Unterlagen vorliegen, als wenn man sich mit verschiedensten Unternehmern über einzelne Teilarbeiten geeinigt und diese nach Aufwand abgerechnet hätte, nicht viel abgeleitet werden (vgl. Ziff. IV.3.2 oben). Zu den Arbeiten, die die AT.________AG in den Jahren 2009 und 2010 am K.________ vornahm, exis- 148 tieren nicht nur Akontorechnungen und Rechnungen, sondern auch zahlreiche schriftliche Auftragsbestätigungen und Offerten.