hielt an der Hauptverhandlung fest, soviel er wisse, sei Herr DW.________ nur Miteigentümer gewesen, sonst habe er nichts gemacht [pag. WSG 28 061, Z. 204 f.]. Und I.________ erklärte, A.________ habe die 100 prozentige Kompetenz für den Umbau und die Sanierung gehabt und er sei „in erster Linie“ für das Auslösen der Zahlungen zuständig gewesen [pag. WSG 28 017, Z. 403 und Z. 410]. A.________ dagegen machte wiederum geltend, er habe auch im Bereich Vermietungen / Umbauten „im Team“ mit DW.________ gearbeitet. Die Arbeitsteilung zwischen ihm und DW.________ habe beim K.________ in Zürich gleich funktioniert wie betreffend der Liegenschaften der H.________AG im DJ.