C 14 003 012 und 14 003 019]). Dass sich unter diesen Umständen entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft vorliegend zumindest nicht widerlegen lässt, dass die beiden Herren die Arbeitsvergaben an die AT.________AG vorgängig untereinander besprochen haben, hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt (pag. WSG 29 253): Was die Frage nach der konkreten Zusammenarbeit bzw. der Aufgabenverteilung von DW.________ und A.________ in der CK.________AG anbelangt so konnte DW.________ wiederum nicht dazu befragt werden. BW.________ hielt an der Hauptverhandlung fest, soviel er wisse, sei Herr DW.