Die entsprechenden Kosten seien über die Gestaltung der Mietverträge durch die Mieterschaft getragen worden. Die Objektbesitzerin als Vermieterin habe also über Jahre hinweg davon profitieren können (pag. 33 174, Z. 25 ff.). Auf Vorhalt, dass er am 13.08.2008 eine Vermittlungsprovision von CHF 13'300.00 ausbezahlt erhalten habe, entgegnete er, das sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe keine Provision erhalten. Was die AT.________AG in ihrer Buchhaltung gemacht habe, sei für ihn nicht nachvollziehbar (pag. 33 174, Z. 38 ff.).