WSG 29 239 f.), worauf verwiesen wird. Weiter liegen die Akten, die die Vorinstanz beim Bezirksgericht Zürich ediert hat (pag. WSG 32 423 ff.) sowie ein von A.________ anlässlich der Einvernahme vom 22.09.2016 eingereichter Bundesordner mit verschiedenen Unterlagen (insbesondere Protokolle von Sitzungen und Versammlungen, Korrespondenzen; pag. C 14 003 001 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die darin enthaltenen Dokumente, die für die Beurteilung des Anklagepunktes von Bedeutung sind, chronologisch aufgeführt und korrekt zusammengefasst (pag. WSG 29 241 ff.). Darauf wird ebenfalls verwiesen.