Es stehe zwar ausser Zweifel, dass die AT.________AG stolze Preise verlangt habe. Der zu viel bezahlte Betrag könne aber insbesondere aufgrund von diversen Kostenfaktoren, die im technischen Gutachten nicht berücksichtigt worden seien (insbesondere Wegkosten, Überzeitzuschläge, Nacht- und Wochenendarbeit, effektive Bauleitungskosten), nicht genau eruiert werden. Ein massiver Schaden sei nicht erwiesen und die MEG habe die Arbeiten der AT.________AG nicht so sehr überbezahlt, dass dies nicht anders als mit unlauteren Absichten erklärt werden könne. Ein Täuschungs- und Schädigungswille sei ebenfalls nicht erstellt. 2. Beweismittel