_, sondern auch DW.________, wie A.________ selber Miteigentümer des K.________, beauftragt gewesen. Es müsse davon ausgegan- 145 gen werden, dass A.________ die Arbeitsvergaben vorgängig mit DW.________ besprochen habe. Dass nur rudimentäre Unterlagen verwendet worden seien, sei genauso wenig erstellt, wie dass der Beizug von Drittfirmen nicht ersichtlich gewesen sei. Es stehe zwar ausser Zweifel, dass die AT.________AG stolze Preise verlangt habe.