_ verschwiegen. Die Überprüfbarkeit sei weiter durch die verwendeten höchstens rudimentären Unterlagen erschwert bzw. verunmöglicht worden. C.________, bei dem die Bauleitung gelegen habe, bzw. die AT.________AG habe teilweise Drittfirmen mit der Ausführung betraut und von den Arbeiten in ausserordentlicher Weise profitiert. Die Beschuldigten hätten mittäterschaftlich, wissentlich, willentlich und in der Absicht gehandelt, die AT.________AG bzw. C.________ zu bereichern. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt in verschiedenen wesentlichen Punkten als nicht nachgewiesen (vgl. pag. WSG 29 252 ff.): Mit der Mandatierung der CK.________AG sei nicht nur A.________, sondern auch DW.