144 hinwies, dass A.________ «zusammen mit DW.________ im Mandatsverhältnis für die Belange unserer Immobilien voll zur Verfügung» stehe [pag. C 14 003 012]; andererseits die Generalunternehmer-Offerte der AT.________AG vom 28.08.2008 betreffend AB.________ AC.________, die seitens der BD.________-Gruppe u.a. die Unterschrift von DW.________ trägt [pag. 3034 064 f.]). Auch dies spricht eher gegen als für eine bewusste Täuschung. V. Zusatzanklage i.S. K.________ (W 16 211)