C 14 003 170) oder am 31.05.2010, die Details des Unterhalts zusammenzustellen (pag. 1 3 053). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus möglich bzw. kann jedenfalls nicht widerlegt werden, dass A.________ die (durch ihn unterschriebenen) Auftragsvergaben zuvor mit DW.________ abgesprochen hatte und dieser damit einverstanden war. Dies zumal DW.________ offenbar im Zusammenhang mit dem Verwaltung des K.________ in Zürich und auch bei der Sanierung des AB.________ (Gebäude) in AC.________ eng mit A.________ zusammenarbeitete (vgl. einerseits das Protokoll der Versammlung der MEG K.________ Zürich vom 05.06.2008, wonach DX.________ darauf