Die von der Vorinstanz und auch in den oberinstanzlichen Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft relativ ausführlich erörterte Frage, ob und inwiefern neben A.________ auch die CK.________AG bzw. (der im Oktober 2016 verstorbene und vorher nie dazu befragte) DW.________ mit den Sanierungsmassnahmen beauftragt worden sein könnte oder nicht, kann damit grundsätzlich offen bleiben. Die CK.________AG – bei der 2009 und 2010 neben A.________ auch DW.________ tätig war – war mit der Verwaltung, insbesondere der Vermietung der Gebäude an der DV._____strasse befasst, die Zahlungen (u.a. für die Akontorechnungen der AT.________AG) konnten nur über DW.