Es kann folglich auch nicht gesagt werden, diese habe gepfuscht, um die H.________AG zu schädigen. Insgesamt kann der Vorinstanz also auch hinsichtlich der subjektiven Elemente vollumfänglich beigepflichtet werden, dass die wenigen Anhaltspunkte in den Akten auch gesamthaft nicht ausreichen, um A.________ konkret nachzuweisen, dass er die H.________AG im angeklagten Umfang bzw. in der angeklagten Art und Weise hat täuschen und schädigen wollen. Die von der Vorinstanz und auch in den oberinstanzlichen Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft relativ ausführlich erörterte Frage, ob und inwiefern neben A.__