Da sich aber kein konkreter Bezug der schwarz ausbezahlten Provisionen mit den anklagegegenständlichen Sanierungen an der DV._____strasse ausmachen lässt und das Vorgehen auch sonst ein anderes war, sieht die Kammer darin höchstens ein schwaches und abstraktes Indiz dafür, dass die Beschuldigten auch die H.________AG täuschen und schädigen wollten. Dies reicht auch unter Berücksichtigung, dass zwei Jahre später ein Gutachter zum Schluss kam, dass die Arbeiten auch deutlich billiger hätten durchgeführt werden können, nicht, um ohne jeden Zweifel nachzuweisen, dass A.________ wissentlich und willentlich zu teure Sanierungsarbeiten in Auftrag gab bzw. sich mit C._