bzw. die AT.________AG in Rechnung stellen würde. Es ist zwar durchaus so, dass die Vorgänge zwischen den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Liegenschaftskäufen der F.________ auch ein negatives Schlaglicht auf die vorliegenden Sanierungsgeschäfte werfen. Da sich aber kein konkreter Bezug der schwarz ausbezahlten Provisionen mit den anklagegegenständlichen Sanierungen an der DV._____strasse ausmachen lässt und das Vorgehen auch sonst ein anderes war, sieht die Kammer darin höchstens ein schwaches und abstraktes Indiz dafür, dass die Beschuldigten auch die H.________AG täuschen und schädigen wollten.