3.4. Schlussfolgerungen hinsichtlich Täuschung sowie des Täuschungs- und Schädigungswillens der Beschuldigten Nach dem Ausgeführten erschliesst sich der Kammer aufgrund der Akten nicht, in welchem Zeitpunkt A.________ den Verwaltungsrat der H.________AG über welche Kosten bzw. den Wert welcher Sanierungsarbeiten konkret getäuscht haben soll. Schon die Umschreibung in der Anklageschrift dazu ist wenig konkret und nennt in diesem Zusammenhang (in einer Fussnote) einzig die Verwaltungsratssitzung vom 22.01.2009, worauf die Staatsanwaltschaft auch im oberinstanzlichen Verfahren verwies.