Und selbst wenn man (wie es die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft fordern) mit Blick auf die Höhe eines möglichen Schadens ermessensweise einen Betrag festsetzen würde, könnte nicht mit genügender Sicherheit von einer derart massiven Differenz ausgegangen werden, die sich – mit Blick auf die Frage der willentlichen Täuschung – nur durch unlautere Absichten erklären liesse. Dies zumal die AT.________AG im gleichen Rahmen auch diverse Arbeiten zu Preisen ausgeführt hatte, die sich nur vergleichsweise leicht über (z.B. Mieterausbau EC.________ Schulen, DV._____strasse c.__ [pag. 1 3 060]) oder sogar unter (Einbau Dusche / Waschraum DV._____strasse d.__ [pag.