_ keine Kenntnis hatte und die, obschon das unternehmerische Risiko der AT.________AG betreffend, durchaus geeignet sind, die sehr hohen Pauschalpreise teilweise zu erklären – lässt sich die betragsmässige Differenz aber nicht genau bestimmen. Und selbst wenn man (wie es die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft fordern) mit Blick auf die Höhe eines möglichen Schadens ermessensweise einen Betrag festsetzen würde, könnte nicht mit genügender Sicherheit von einer derart massiven Differenz ausgegangen werden, die sich – mit Blick auf die Frage der willentlichen Täuschung – nur durch unlautere Absichten erklären liesse.