Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die AT.________AG zwar zweifellos unangemessen hohe Werkpreise geltend machte und mit anderen Unternehmen die Sanierungen deutlich günstiger hätten durchgeführt werden können. Aufgrund des recht grossen Toleranzbereichs und der weiteren erwähnten Umstände – von denen Gutachter DA.________ keine Kenntnis hatte und die, obschon das unternehmerische Risiko der AT.________AG betreffend, durchaus geeignet sind, die sehr hohen Pauschalpreise teilweise zu erklären – lässt sich die betragsmässige Differenz aber nicht genau bestimmen.