Zunächst einmal stellt sich die Frage, inwieweit die Bandbreite der Aufwandschätzungen von +/- 20%, unter dem Gesichtspunkt von in dubio pro reo zu berücksichtigen ist. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Kontrollofferten, welche die H.________AG hatte einholen lassen, durchwegs tiefer sind als DA.________ mit seinen Schätzungen, und zwar um insgesamt rund CHF 119'000.00. Das spricht zwar dafür, dass DA.________ eher grosszügig gerechnet hatte (d.h. zu Gunsten der Beschuldigten), dennoch kann nicht direkt auf seine Zahlen abgestellt werden. Vielmehr hat sich das Gericht in einem gewissen Toleranzbereich zu bewegen, um der gutachterlichen Unsicherheit Rechnung zu tragen.