III.3.2.4.2 oben, insbesondere wonach für Barzahlungen von fast CHF 400'000.00 das Buchhaltungskonto Nr. 4004 «Sanierung Häuser BD.________» als Gegenkonto fungiert). Dass eine solche Provision in irgendwelchen Sanierungen eingerechnet werden mussten, liegt zwar auf der Hand. In Bezug auf die DV._____strasse sind aber – ganz anders als hinsichtlich der Liegenschaftsgeschäfte gemäss Ziff. I.A./B.1 der Anklageschrift – eben gerade keine Provisionszahlungen belegt, die man betragsmässig, vom Betreff her oder bezüglich Zeitpunkt den vorgenommenen Sanierungen zuordnen könnte. Die Zahlungen sind alle noch 2008 und damit vor der vorliegenden Auftragsvergaben an die AT.________AG erfolgt.