__ den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern bewusst Unterlagen vorenthalten hätte. Anders als es die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Verfahren geltend machten, lässt sich vorliegend aus den Provisionszahlungen, die schwarz zwischen den Beschuldigten flossen, nicht viel hinsichtlich des vorliegend umstrittenen (inneren und äusseren) Tatgeschehens ableiten. Die Kammer konnte zwar nachvollziehen und erachtet es als erstellt, dass solche Zahlungen auch im Zusammenhang mit den Sanierungen von Häusern der BD.________-Gruppe durch die AT.________AG erfolgten (vgl. dazu ausführlich Ziff. III.3.2.4.2