140 die Arbeiten genau durchgeführt werden müssten. Entgegen der Umschreibung in der Anklageschrift kann der Beizug von Drittunternehmen durch die AT.________AG den Beschuldigten folglich nicht angelastet werden. Darüber hinaus sind, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, durchaus Unterlagen zu den Sanierungsvorhaben vorhanden: Die unterzeichneten mehrseitigen Auftragsbestätigungen liegen vor und darin sind die vereinbarten Arbeiten relativ detailliert umschrieben und betragsmässig beziffert.