Dass mit dieser unter Umständen durchaus sinnvollen Ausgestaltung der Geschäfte mit einem einzigen Vertragspartner (insbesondere keine Werkverträge/Verhandlungen/Offerten mit bzw. von einzelnen Unternehmern) und zu einem Fixpreis (insbesondere keine Abrechnungen nach Aufwand oder über Mehr- und Minderleistungen) weniger Unterlagen bestehen, als wenn die H.________AG die Werkverträge selber vergeben hätte, liegt auf der Hand. Zu Recht hat die Vorinstanz auch erwähnt, dass nirgends ersichtlich ist, dass es seitens des Verwaltungsrats Vorgaben gegeben hätte – und für diesen als strategisches Gremium auch überhaupt nicht relevant war –, wie und durch wen