C 14 003 171 ff.]). Dass mit dieser unter Umständen durchaus sinnvollen Ausgestaltung der Geschäfte mit einem einzigen Vertragspartner (insbesondere keine Werkverträge/Verhandlungen/Offerten mit bzw. von einzelnen Unternehmern) und zu einem Fixpreis (insbesondere keine Abrechnungen nach Aufwand oder über Mehr- und Minderleistungen) weniger Unterlagen bestehen, als wenn die H.________AG die Werkverträge selber vergeben hätte, liegt auf der Hand.