Man habe bewusst keine unnötigen Beweise produziert, um eine nachträgliche Rekonstruktion zu verhindern. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für alle Sanierungsarbeiten an den einzelnen Bauteilen die AT.________AG zu einem fixen Pauschalpreis beauftragt wurde. Entsprechend war die AT.________AG bereits bei der 2008 durchgeführten Sanierung der Aussenhülle als Generalunternehmerin zu einem Fixpreis tätig gewesen (vgl. die Generalun- ternehmer-Offerte vom 18.03.2008 [pag. 3034 007 ff., nicht unterschriebene Version auf pag. C 14 003 171