CHF 1'987'249.05 in Rechnung (die Rechnungen der AT.________AG finden sich auf pag. WSG 25 131, 25 139, 25 148, 25 270 f., 25 179 f. und 25 191 ff., wobei anders als bei DA.________ die Mehrwertsteuer im Rechnungsbetrag enthalten 138 ist), wobei er selber den Aufwand auf CHF 829'642.70 schätzte. Damit fällt die Differenz insofern etwas höher aus als die in der Anklageschrift genannte Deliktssumme von CHF 1'155'266.00. - Weiter – und das ist der Vorinstanz noch entgangen (vgl. pag. WSG 29 236) – war die ebenfalls in den Berechnungen von DA.