Wie es sich diesbezüglich bei den anderen Verwaltungsräten verhielt, ist nicht direkt bekannt. Zu Recht hat die Vorinstanz aber darauf hingewiesen, dass es mit DI.________, Bauingenieur ETH, einen ausgewiesenen Bauexperten im Gremium hatte, der aufgrund seines beruflichen Hintergrunds durchaus in der Lage gewesen sein müsste, abzuschätzen, ob die geplanten Ausgaben für Sanierungen von der Grössenordnung her realistisch waren oder nicht (vgl. dazu z.B. auch das VR-Protokoll vom 24.01.2008, in welchem DI.________ – offenbar wie bereits zuvor beim AB.________ in AC.________ – als Vorsitzender einer Baukommission für die künftige Nutzung des Areals DJ.________ eingesetzt wurde [pag.