Zudem seien durchaus Unterlagen zu den Sanierungsvorhaben vorhanden. Die von der AT.________AG verlangten Werkpreise seien zwar nicht angemessen, aber – namentlich vor dem Hintergrund von geleisteter Wochenend- und Nachtarbeit und von Gegengeschäften – auch nicht derart überhöht gewesen, dass sie nur mit unlauteren Absichten erklärt werden könnten. Auch sei eine Täuschungs- und Schädigungsabsicht nicht nachgewiesen. Das einzige Indiz, das gegen die Beschuldigten spreche, seien die Provisionszahlungen, die A.________ gemäss der Buchhaltung der AT.________AG auch für die «Sanierung Häuser BD.________» erhalten habe.