WSG 29 233 ff.): Neben A.________ sei auch DW.________ über die CK.________AG mit der Sanierung der Gebäude an der DV._____strasse in L.________ beauftragt gewesen. Die Angabe von A.________, er habe die Geschäfte mit DW.________ besprochen, lasse sich nicht widerlegen und es sei «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass DW.________ mit den Auftragsvergaben an die AT.________AG einverstanden gewesen sei. Zudem seien durchaus Unterlagen zu den Sanierungsvorhaben vorhanden.