dem Verwaltungsrat keine Bauabrechnung vorgelegt worden seien. Weiter habe die AT.________AG Drittfirmen mit der Ausführung beauftragt, was für den Verwaltungsrat nicht ersichtlich gewesen sei. A.________ habe im Zusammenhang mit den für die F.________ getätigten Liegenschaftskäufen von der AT.________AG bzw. C.________ geldwerte Vorteile erlangt und die AT.________AG habe ihrerseits ausserordentlich davon profitiert. Die Beschuldigten hätten mittäterschaftlich, wissentlich, willentlich und in der Absicht gehandelt, zumindest die AT.________AG bzw. C.________ zu bereichern. Die Vorinstanz erachtete mehrere Aspekte des Anklagesachverhalts als nicht erstellt (vgl. pag. WSG 29 233 ff.