181 Revisionsordner 2010 der CA.________AG]), schätzt die Kammer die Zahlung aus Mietzinsgarantie auf etwa CHF 54'000.00. Daraus ergibt sich insgesamt eine Differenz in der Grössenordnung von CHF 670'000.00. Aus dieser exorbitanten Abweichung um mehr als ein Drittel zulasten der F.________ muss geschlossen werden, dass der Kaufpreis von Anfang an deutlich übersetzt war. Dass die F.________, die sich auch in diesem Fall aufgrund der (unrealistischen) «Mietzinsvorschläge» zum Vertragsabschluss bewegen liess, in Kenntnis der wahren Umstände das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, ist offensichtlich und kam dann auch im erklärten Vertragsrücktritt nochmals zum Ausdruck.