Damit kann nicht von einer Vermögensgefährdung gesprochen werden, die so gross gewesen wäre, dass die F.________ hätte entsprechende Rückstellungen bilden müssen. Wäre dieses Geschäft aber – was die Beschuldigten zweifellos auch hier angestrebt hatten – vollständig vollzogen worden, hätte die F.________ für den Kaufpreis von CHF 1'900'000.00 eine Liegenschaft mit Wert per Übergang von Nutzen und Gefahr von CHF 1'100'000.00 erhalten. Hälftig zu berücksichtigen ist wiederum die Zinszahlung, die sich gemäss der Buchhaltung der AT.________AG auf CHF 151'248.00 beläuft (pag. 1102 428 [pag. 5 2 671]).