Auch in diesem Fall ist – wie bei der Liegenschaft X._____strasse __ festgehalten (Ziff. 4.13.4 oben) und worauf hier verwiesen wird – in dubio pro reo davon auszugehen, dass die AT.________AG im Moment der Strafanzeige in diesem Umfang über Mittel verfügte bzw. mindestens kreditwürdig war und damit ohne weiteres zur Rückzahlung in der Lage gewesen wäre. Insbesondere befand sich auch die Liegenschaft Heimenhausen noch im Eigentum der AT.________AG und hätte zu diesem Zweck entsprechend belastet werden können. Damit kann nicht von einer Vermögensgefährdung gesprochen werden, die so gross gewesen wäre, dass die F.________ hätte entsprechende Rückstellungen bilden müssen.