, insb. pag. 045, 066 und 087). So ist denn auch für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie in einem ÖV-mässig schlecht erschlossenen und kleinen Dörflein im Oberaargau z.B. für eine 4½-Zimmer-Wohnung ein 134 Nettomietzins von sage und schreibe CHF 1'740.00 erzielt werden soll. Selbst die DL.________GmbH ging von einem Mietwert aus, der insgesamt noch fast CHF 20'000.00 unter den «Mietzinsvorschlägen» liegt (vgl. pag. 3 81 117). Bei diesen massiven Differenzen ist auch nicht erstaunlich, dass die Liegenschaft in der von Fürsprecher B.________ eingereichten Tabelle nicht erwähnt ist (vgl. pag. 33 214).