132 nämlich mit dem Verkehrswert der Liegenschaft per Übergang von Nutzen und Gefahr von CHF 1'525'000.00 auch unter Berücksichtigung der weiteren Vertragsleistung keine adäquate Gegenleistung gegenübergestanden. Die Zinszahlung der AT.________AG hätte gemäss übereinstimmenden Zahlen in ihrer Buchhaltung und der Liste der F.________ rund CHF 178'000.00 betragen (pag. 1108 312 [pag. 5 2 644], pag. 3 40 147).