Damit erachtet auch die Kammer die Rückzahlungsfähigkeit der AT.________AG als erstellt, sodass nicht von einer Vermögensgefährdung bei der F.________ ausgegangen werden kann, die so gross gewesen wäre, dass sie entsprechende Rückstellungen hätte vornehmen müssen. Klar ist aber auch in diesem Fall, dass der Vollzug dieses für die F.________ offensichtlich unvorteilhaften Geschäfts, ähnlich wie bei der X._____strasse __, für sie letztlich zu einem Schaden geführt hätte. Dem Kaufpreis von CHF 1'900'000.00 wäre