1 1 599 und 3 40 147) und erhielt dafür eine Forderung gegenüber der AT.________AG in gleicher Höhe. Dass das Eigentum nicht überging, hatte die F.________ selbst zu verantworten, da sie die weiteren Zahlungen einstellte. Die Kammer geht mit der Vorinstanz in dubio pro reo davon aus, dass die AT.________AG im Moment der Strafanzeige in der Lage gewesen wäre, die CHF 1'450'000.00 zurückzuzahlen. Hinweise darauf, dass dem anders gewesen wäre, liegen nicht vor, zumal die AT.________AG bzw. C._____