Unter diesen Umständen ist der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis als deutlich übersetzt zu bezeichnen. - Leicht anders verhält es sich bei der X._____strasse __, bei der ja das Eigentum des Grundstücks gar nie auf die Käuferin übergegangen ist. Die Kammer schliesst sich dazu weitgehend der Beurteilung der Vorinstanz an. Es kann nicht gesagt werden, die F.________ habe etwas erworben und dafür keine gleichwertige Gegenleistung erhalten und sei deshalb geschädigt. Sie bezahlte für diese Liegenschaft lediglich die erste Tranche von CHF 1'450'000.00 (vgl. pag. 1 1 599 und 3 40 147)